A B S C H R I F T

Athletik Sportverein 08

Hüttigweiler e.V.

Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name und Sitz

Der Athletik Sportverein 08 Hüttigweiler e.V. – nachfolgend ASV genannt – ist ein

Ringsportverein. Der Verein hat seinen Sitz in Hüttigweiler. Der Verein ist in das Ver-

einsregister des Amtsgericht Ottweiler – Registernummer 11 VR 354 – eingetragen.

§ 2

Mitgliedschaft bei Landes- und Bundesorganen

Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Ringerverbandes e.V. (SRV), des Deut-

schen Ringerverbandes e.V. (DRB) und des Landessportverbandes für das Saarland

e.V. (LSVS). Durch diese Mitgliedschaften unterliegen der ASV sowie seine Einzel-

mitglieder deren Satzungen, Ordnungen, Bestimmungen und Beschlüssen.

§ 3

Zweck und Ziel

Der ASV setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter

Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassistischen und mili-

tärischen Gesichtspunkten die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Insbesonde-

re durch Pflege und Förderung der in § 1 aufgeführten Sportart verfolgt der ASV aus-

schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-

begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.§ 4

Gemeinnützigkeit

Der ASV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-

cke. Die Mittel des ASV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-

den.

Die Mitglieder seiner Organisation sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sofern diese

Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung trifft.

Bei Bedarf können einzelne Organ- oder Vorstandsfunktionen im Rahmen der wirt-

schaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-

oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3

Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Tätigkeit im vorgenann-

ten Sinn trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Ver-

tragsbeendigung.

Im Übrigen haben die Organmitglieder und ehrenamtlichen Mitarbeiter des ASV ei-

nen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die

ihnen durch die Tätigkeit für den ASV entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwen-

dungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung

geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendun-

gen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Vom Vor-

stand können per Beschluss für einzelne Positionen Pauschalen über die Höhe des

Aufwendungsersatzes festgesetzt werden, die allerdings den tatsächlichen Gege-

benheiten entsprechen müssen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Aufgaben

Die Aufgaben des ASV sind:

1. Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettbewer-

ben in Zusammenarbeit mit den unter § 2 näher bezeichneten Verbänden.

2. Aufrechthaltung der sportlichen Disziplin innerhalb des Vereins sowie die An-

wendung der Satzung.

3. Pflege und Aufbau des Jugend- und Schülersports, innerhalb des Vereins zum

Zwecke der sportlichen Ausbildung des Nachwuchses.

4. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Volks-

verständigung.

5. Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport sowie für Maßnahmen,

die dem Verein in anderer Weise dienlich sind.

6. Einhaltung und Planung, ebenso Ausbau der Sport- und Trainingsstätten.

7. Versicherung seiner Mitglieder.8. Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportar-

ten, soweit dies mit dem Vereinsinteresse vereinbar ist.

§ 6

Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

Der ASV regelt seinen Geschäftsbereich durch Beschlüsse und Entscheidungen sei-

ner Organe.

II. Mitgliedschaft

§ 7

Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.

Der Verein führt:

Aktive Mitglieder ab 18 Jahre

Inaktive Mitglieder ab 18 Jahre

Ehrenmitglieder keine Altersbegrenzung

Jugendliche bis 18 Jahre

Schüler bis 14 Jahre

§ 8

Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereins können alle unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts

werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Elternteils/des ge-

setzlichen Vertreters erforderlich.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen

Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der geschäftsführende

Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen.

Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages. Bei der Aufnahme ist

dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragssteller schriftlich unter An-

gabe des Grundes mitgeteilt werden. Er hat ein Einspruchsrecht gegen die Ableh-

nung an die Mitgliederversammlung.

Zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten, ohne Pflichten können

Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen, auf

Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 9

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Auflösung des Vereins.

2. freiwilligen Austritt aus dem ASV, der schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand

mitzuteilen ist. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalendermonats, in dem

die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Der Austritt entbindet nicht von der Zah-

lung bis dahin entstandener Verbindlichkeiten.

3. durch Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die

Ausübung der Mitgliedsrechte kann durch Vollmacht einen Dritten übertragen

werden.

4. durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch

den geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen

und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:

a) Das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung länger als 3 Monate

mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale

Notlage vorliegt. Bei sozialer Notlage kann der geschäftsführende Vor-

stand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben.

b) Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.

c) Das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Inte-

ressen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen

die Anordnung des geschäftsführenden Vorstandes und Beschlüsse der

Mitgliederversammlung verstößt.

d) Es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins

zuschulden kommen lässt.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzu-

teilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zu-

stellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Dieser Ein-

spruch muss schriftlich und begründet an den geschäftsführenden Vorstand ge-

richtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.§ 10

Ehrungen

Der ASV kann Mitglieder in Anerkennung und Würdigung besonderer Verdienste

ehren. Die Beschlussfassung obliegt dem erweiterten Vorstand des ASV.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Ver-

sammlungen ebenso wie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu

nutzen. Davon ausgenommen ist die Teilnahme und Nutzung der Trainingsmöglich-

keiten und vereinseigenen Sportstätten des Vereins für Mitglieder, die für einen an-

deren Ringverein aktiv tätig sind.

Das Mitglied kann wählen und gewählt werden. Mitglieder unter 18 Jahren haben

weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht, noch ein Abstimmungsrecht in Ver-

anstaltungen.

§ 12

Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

1. zur Zahlungen der festgelegten Vereinsbeiträge,

2. zur Beachtung der Vereinssatzung,

3. zur Beachtung der Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes,

4. zur Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

5. Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.

Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen der unter § 2 näher

bezeichneten Verbände an, sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die die-

se Verbände und ihre Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere

auch ihrer Strafgewalt.§ 13

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der

geschäftsführende Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe

des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit ein-

facher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgesetzte Betrag wird halbjährlich im

Voraus erhoben.

IV. Organe

§ 14

Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Geschäftsführende Vorstand,

2. der erweiterte Vorstand und

3. die Mitgliederversammlung.

Vorstand – im Sinne von § 26 BGB – ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein

gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher Vertreter des Vereins.

§ 15

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind

für alle Mitglieder bindend; sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuhe-

ben. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:

 die Entgegennahme der Jahresberichte,

 die Entgegennahme des Kassenberichtes,

 die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,

 die Genehmigung des Haushaltsplanes und

 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüs-

se ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und

den Geschäftsführer abzuzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jah-

re und Ehrenmitglieder.

Der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlungen.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Personen anwe-

send sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit

gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen

Mitglieder Beschluss fähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge-

gebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere

Mehrheit verlangt wird.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Einberufung hat durch den 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mit-

gliederversammlung durch

 Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Illingen

(Illinger Seiten) und

 Veröffentlichung auf der Homepage des ASV (www.asv08huettigweiler.de)

 oder in besonderen Fällen schriftlich mit einfachem Brief

unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt.

Anträgen auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mit-

gliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Dringlichkeitsanträge können auch noch vor Beginn bzw. während der Mitgliederver-

sammlung gestellt werden. Darüber, ob ein Antrag als Dringlichkeitsantrag anzuse-

hen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist alljährlich im Laufe des Geschäftsjahres durchzufüh-

ren.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den geschäftsführenden

Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn die Interessen des ASV dies erfordern.

Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der

stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen.

Die außergewöhnliche Mitgliederversammlung hat die Rechte wie die ordentliche

Mitgliederversammlung. Die Bestimmungen von § 15 gelten entsprechend.§ 17

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem geschäftsführenden Vorstand:

a) 1. Vorsitzender,

b) 2. Vorsitzender,

c) Geschäftsführer,

d) Kassierer (1., 2.,3.),

e) Schriftführer,

f) sportlichen Leiter.

2. dem erweiterten Vorstand:

g) der/den Mannschaftsführer(n),

h) Schülerbetreuer,

i) Jugendbetreuer,

j) Organisationsleiter,

k) Pressewart,

l) Beisitzer.

Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes sind zum freien Eintritt bei allen ringkampfsportlichen

Veranstaltungen, die im Bereich des ASV stattfinden, berechtigt.

§ 18

Wahl des Vorstandes

Wählbar ist jeder unbescholtene deutsche Staatsbürger, der Mitglied im ASV ist und

zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch nicht anwesende

Mitglieder können gewählt werden, wenn dem Präsidium mindestens drei Tage vor

der Wahl eine entsprechende schriftliche Erklärung vorliegt.

Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Vereinigung von mehr als zwei Funktionen in einer Person ist unzulässig (Diese

Person hat nur eine Stimme).

Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Wieder-

wahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes so-

wie des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere:

 grobe Pflichtverletzung oder

 Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälf-

te der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Die Wahl findet in schriftlicher, geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist

zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür Ausspricht.

§ 19

Sitzungen und Aufgaben des Vorstands

Der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer berufen die Sitzungen des Vorstands

ein. Der 1. Vorsitzende leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. in seinem

Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden/Geschäftsführer vertreten. Vor-

schläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen berücksichtigt und mit

auf der Tagesordnung ausgeführt werden. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden

Vorstandes lädt der 1. Vorsitzende/Geschäftsführer, unter Beifügung der Tagesord-

nung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein.

Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung des geschäftsfüh-

renden Vorstandes, über einen Betrag von 500,- € frei zu verfügen. Die Verwendung

dieses Betrages ist dem geschäftsführenden Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu

bringen.

Die Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand und im Gesamtvorstand fin-

det mit einfacher Mehrheit statt. Pro Quartal beruft der geschäftsführende Vorstand

mindestens eine Sitzung des Gesamtvorstandes ein und gibt einen Rechenschafts-

bericht über seinen Tätigkeit ab.

Zur Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

 Aufstellung des Haushaltsvorschlages,

 Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung,

 Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,

 Vorbereitung der Vorschläge zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden an die

Mitgliederversammlung,

 Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,

 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins,

 Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins,

 Überwachung und Förderung der Jugendarbeit.

Der geschäftsführende Vorstand ist auf Antrag der Hälfte der Mitglieder einzuberu-

fen. Über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer

zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung im ge-

schäftsführenden Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt

werden.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

V. Haushalt und Finanzen

§ 20

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 21

Haushaltswesen

Die Belege für die laufenden Geschäfte werden von dem 1. Vorsitzenden und dem

Kassierer unterzeichnet.

Der Geschäftsführer erledigt in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer die anfallende

Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen.

Die Korrespondenz ist von dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsfüh-

rer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer arbeitet die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsbe-

richte aus.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder auch

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 22

Kassenprüfungen

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Pflicht und

das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jah-

resabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversamm-

lung und stellen Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des

Kassierers.VI. Auflösung

§ 23

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einbe-

rufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmbe-

rechtigten Mitgliedern, vorausgesetzt dass mindestens die Hälfte der gesamten Mit-

gliederzahl erschienen ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitglie-

derversammlung einberufen werden die alsdann mit einer Mehrheit von ¾ der er-

schienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversamm-

lung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren die in das Vereinsregister einzutragen

sind.

Nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation muss das vor-

handene Vereinsvermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur

Verwendung für sportliche Zwecke fallen. Hierüber beschließt die Mitgliederver-

sammlung, die über die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit.

VII. Schlussbestimmungen

§ 24

Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen

der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister.

§ 25

Auslegung der Satzung

Die Satzung und die sonstigen Bestimmungen des SRV sind so auszulegen, wie es

Sitte und Brauch im Sport erfordern.§ 26

Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit in dieser Satzung Vorschriften fehlen, werden die Bestimmungen des Bürger-

lichen Gesetzbuches (BGB) analog angewandt.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.04.2013 erstellt und ist

in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter Reg.-Nr. 11 VR 354 ein-

zutragen.

Die bisherige Satzung

 erstellt am 31. Mai 1991

 ist somit gegenstandslos und einzuziehen.

Hüttigweiler, den 19.04.2013

gez. Frank Reinshagen

gez. Martin Schäfer

gez. Carsten Sahner

gez. Thomas Bialek, Artur Weimer

gez. Georg Schmidt.